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A. Die Rolle der Eltern in der Schule

1. Auftrag der Schule und Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Das Schulgesetz beschäftigt sich mit der Struktur des Schulwesens
in Bremen und den Rechten und Pflichten aller an Schule beteiligten
Personen (insbesondere Schüler*, schulisches Personal und Eltern).

§ 3 BremSchulG beschreibt den Auftrag der Schule wie folgt:

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und
Bildungsauftrag der Landesverfassung, ergänzt durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule.

(2) Die Schule soll ihren Auftrag im Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, nichtunterrichtendem
Personal sowie betrieblichem Ausbildungspersonal mit dem Ziel einer größtmöglichen Konsensbildung auch unterschiedlicher Interessen und Positionen verwirklichen.

(3) Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen einzelner vermeiden.

Schon hier wird das Zusammenwirken von Schule und Eltern (Erziehungsberechtigten) und das gesetzgeberische Ziel einer Zusammenführung verschiedener Interessen deutlich. Konkret nimmt § 6 BremSchulG die Schulen in die Pflicht, die Eltern in das schulische Leben einzubeziehen:
Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher soweit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.
Wir als Eltern sollten dies nutzen und die Gestaltungsmöglichkeiten annehmen und einfordern und uns so für eine gute Schule für unsere
Kinder einsetzen.