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B. Elternvertretung und Gremien in der Schule

1.3 Konferenzen auf Klassenebene

Für alle Konferenzen gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit (§ 91 BremSchVwG). Alle in einer Konferenz zu besprechenden Angelegenheiten, die einzelne Schüler*, Erziehungsberechtigte oder schulisches Personal betreffen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Während der Beratung über das eigene Kind eines Elternsprechers*, ist der jeweilige Elternsprecher* von der Beratung ausgeschlossen.
Ebenso hat der/die Vorsitzende der Konferenz die Möglichkeit einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit von
Schülern* oder deren Erziehungsberechtigten geboten erscheint.

1.3.1 Zeugniskonferenz (§ 38 BremSchulG, § 12 Zeugnisverordnung)
Die Zeugniskonferenz beschließt gemäß § 38 Abs.2 Satz 2 BremSchulG die Beurteilung der Lernentwicklung und der Leistung der Schüler*.
Einzelheiten zum Verfahren sind in § 12 Zeugnisverordnung geregelt.

Mitglieder der Zeugniskonferenz sind die unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräfte der Klasse.
Den Vorsitz für die Zeugniskonferenz hat die Schulleitung oder eine
beauftragte Lehrkraft.
Die Elternsprecher* der Klasse bzw. die Jahrgangselternsprecher* sowie ab Jahrgangsstufe 5 die Schülervertreter* haben das Recht, mit beratender
Stimme an der Zeugniskonferenz teilzunehmen.

1.3.2 Klassenkonferenz (§§ 41-44 BremSchVwG)
Eine Klassenkonferenz findet bei Bedarf statt, dass heißt wenn es gilt, Probleme zu lösen oder gemeinsam verbindliche Regelungen festzulegen.

Die Aufgaben der Klassenkonferenz sind in § 43 BremSchVwG geregelt:
Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmlich über die Bildungs- und Erziehungsarbeit und über die Koordinierung der Unterrichtsgestaltung in der Klasse.

Aufgabe der Klassenkonferenz ist es insbesondere

  • die Zusammenarbeit der Fachlehrer* zu gewährleisten
  • über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und über die Koordinierung der schriftlichen Arbeiten zu beraten
  • über das Verhalten der Schüler* zu beraten
  • Schüler* einer Schulart nach § 37a des bremischen Schulgesetzes
    zuzuweisen
  • über besondere Maßnahmen für einzelne Schüler* zu beraten und
    diese zu beschließen
  • die Erprobung neuer curricularer Elemente zu beraten
  • über Anträge der Klassenversammlung zu beschließen
  • die ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Mitglieder der Klassenkonferenz sind gemäß § 42 BremSchVwG alle die Schüler* der Klasse unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräfte sowie die Klassenelternsprecher* und ab Jahrgangsstufe 5 die Klassenschülersprecher*.
In Bereichen, in denen die Schüler* nicht mehr in Klassen unterrichtet
werden, wie z. B. in der gymnasialen Oberstufe, tritt an die Stelle der Klassenkonferenz die Jahrgangskonferenz.