Für alle Konferenzen gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit (§ 91 BremSchVwG). Alle in einer Konferenz zu besprechenden Angelegenheiten, die einzelne Schüler*, Erziehungsberechtigte oder schulisches Personal betreffen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
Während der Beratung über das eigene Kind eines Elternsprechers*, ist der jeweilige Elternsprecher* von der Beratung ausgeschlossen.
Ebenso hat der/die Vorsitzende der Konferenz die Möglichkeit einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit von
Schülern* oder deren Erziehungsberechtigten geboten erscheint.
1.3.1 Zeugniskonferenz (§ 38 BremSchulG, § 12 Zeugnisverordnung)
Die Zeugniskonferenz beschließt gemäß § 38 Abs.2 Satz 2 BremSchulG die Beurteilung der Lernentwicklung und der Leistung der Schüler*.
Einzelheiten zum Verfahren sind in § 12 Zeugnisverordnung geregelt.
Mitglieder der Zeugniskonferenz sind die unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräfte der Klasse.
Den Vorsitz für die Zeugniskonferenz hat die Schulleitung oder eine
beauftragte Lehrkraft.
Die Elternsprecher* der Klasse bzw. die Jahrgangselternsprecher* sowie ab Jahrgangsstufe 5 die Schülervertreter* haben das Recht, mit beratender
Stimme an der Zeugniskonferenz teilzunehmen.
1.3.2 Klassenkonferenz (§§ 41-44 BremSchVwG)
Eine Klassenkonferenz findet bei Bedarf statt, dass heißt wenn es gilt, Probleme zu lösen oder gemeinsam verbindliche Regelungen festzulegen.
Die Aufgaben der Klassenkonferenz sind in § 43 BremSchVwG geregelt:
Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmlich über die Bildungs- und Erziehungsarbeit und über die Koordinierung der Unterrichtsgestaltung in der Klasse.
Aufgabe der Klassenkonferenz ist es insbesondere
Mitglieder der Klassenkonferenz sind gemäß § 42 BremSchVwG alle die Schüler* der Klasse unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräfte sowie die Klassenelternsprecher* und ab Jahrgangsstufe 5 die Klassenschülersprecher*.
In Bereichen, in denen die Schüler* nicht mehr in Klassen unterrichtet
werden, wie z. B. in der gymnasialen Oberstufe, tritt an die Stelle der Klassenkonferenz die Jahrgangskonferenz.