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E. Das bremische Schulsystem

5. Schulen in freier Trägerschaft

Ob eine Schule in Freier Trägerschaft (SifT) für sie eine Alternative zu einer staatlichen Schule ist, müssen Erziehungsberechtigte mit ihrem Kind bzw. Jugendlichen selbst entscheiden.

Schulen in freier Trägerschaft orientieren sich ebenfalls an den festgelegten Bildungsstandards und müssen bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen einhalten. Einige Schulen in Freier Trägerschaft haben Vorteile hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den Unterricht.
Es kann in kleinen Gruppen gelernt werden, und der Lernfortschritt ist oft besser sichtbar. Auch die Motivationsfähigkeit und die Förderung der Stärken der Kinder und Jugendlichen ist vielfach ein Pluspunkt für die „Privaten“.
Außerdem können Profile/Fächer angeboten werden, die es in staatlichen Schulen nicht gibt.

Als Nachteil wird hier oft das monatliche Schulgeld gesehen.
Hier gibt es im Einzelfall meistens eine Lösung, z.B. über Stipendien.
Das Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht („Privatschulgesetz“) enthält keine spezifische Regelung zur Elternvertretung.

Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten wird folglich in jeder dieser Schulen individuell geregelt.

Nach § 1 Absatz 2 Bremisches Schulgesetz gilt § 6 Bremisches Schulgesetz aber auch für die Schulen in freier Trägerschaft:

§ 6 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.

Mehr Informationen gibt es unter www.freie-schulen-bremen.de.