Sie sind hier:

G. Besondere Themen

4. Schulische Ordnungsmaßnahmen

Im Hinblick auf den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule dürfen Ordnungsmaßnahmen (disziplinarische Maßnahmen, Strafen) erst in Erwägung gezogen werden, wenn andere pädagogische Mittel der Konfliktlösung wie z.B. Gespräche zwischen Lehrkräften und Schülern* oder Verhandlungen innerhalb und mit der Gruppe (Klasse) nicht mehr greifen.

Eine Ordnungsmaßnahme darf deswegen immer nur letztes Mittel der Konfliktlösung sein (Leitlinie zur Ordnungsmaßnahmenverordnung).

Ordnungsmaßnahmen sollen eine pädagogische Wirkung haben. Sie sollen der Schülerschaft verdeutlichen, dass ein Fehlverhalten Konsequenzen hat. Daher sind Ordnungsmaßnahmen unverzüglich nach dem Fehlverhalten zu erlassen und müssen pädagogisch begleitet werden.

Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn sie zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich sind.
Sie können angezeigt sein, wenn Schüler* vorsätzlich und nachweisbar gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung verstoßen oder Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind (vgl. § 46 BremSchG).
Das Fehlverhalten muss in der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen stattgefunden haben oder es muss unmittelbar Bezug zum schulischen Leben haben.

Grundsätzlich gilt: Bevor eine Ordnungsmaßnahme erlassen wird, ist dem Schüler* Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 47 Abs. 4, Satz BremSchG).
In bestimmten Fällen kann sich der Schüler* durch einen Schüler* seines Vertrauens bei der Anhörung unterstützen lassen. Auf dieses Recht ist hinzuweisen.

Mit Ausnahme der Ordnungsmaßnahme nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 BremSchG sind Ordnungsmaßnahmen nach Möglichkeit vor der Entscheidung darüber mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen, in jedem Fall müssen sie den Erziehungsberechtigten unverzüglich nach der Entscheidung bekannt gegeben und mit ihnen besprochen werden. Droht nach einem schweren und wiederholten Fehlverhalten eine Suspendierung und ggf. eine Überweisung in eine andere Schule, so haben die Erziehungsberechtigten vor der Entscheidung ein Recht auf Anhörung.

Ist eine Ordnungsmaßnahme aufgrund eines Fehlverhaltens erforderlich, so kommen nachfolgende Maßnahmen in Betracht (vgl. § 47 Abs. 1 BremSchG):

1. Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler* das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen

Diese Maßnahme kann von jeder Lehrkraft der Schule erlassen
werden. Jede Lehrkraft ist auch befugt, dem Schüler* im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Ordnungsmaßnahme Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder die Durchführung des Unterrichts oder anderer schulischer Veranstaltungen
stören, abzunehmen und vorläufig sicherzustellen. Sie sind nach angemessener Frist den Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit dem Schüler* wieder auszuhändigen.

2. Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche

Der Klassenlehrer* oder die Fachlehrkraft kann den Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht für den Rest des Schultages anordnen.
Darüber hinaus kann der Klassenlehrer* nach Rücksprache mit den den Schüler* unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräften und nach Zustimmung des Schulleiters oder der Schulleiterin den Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht an bis zu drei aufeinanderfolgenden Schultagen anordnen.
Den zeitweisen Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht für mehr als drei Tage bis zur Höchstdauer von einer Woche kann mit Zustimmung des Schulleiters* die Konferenz der die Schüler*
unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte oder der Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen beschließen.
Zu den Beratungen sind die jeweiligen Klassenelternsprecher* hinzuzuziehen.
Dem betroffenen Schüler* ist Gelegenheit zur Anhörung zu
geben, bei der er oder sie sich durch einen Schüler* unterstützen
lassen kann.
Vor der Entscheidung über einen temporären Ausschluss vom
Unterricht ist ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu führen.

3. Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen

Bevor eine Entscheidung über den Ausschluss von einer Klassen- oder Schulveranstaltung getroffen wird, ist ein Gespräch mit den
Erziehungsberechtigten zu führen, soweit dies zeitlich vor Beginn der Veranstaltung bzw. vor dem Ausschluss möglich ist. Dem betroffenen Schüler* ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben,
bei der er oder sie sich durch einen Schüler* unterstützen lassen kann.
Diese Ordnungsmaßnahme kann vom Klassenlehrer* oder von
einer Fachlehrkraft angewendet werden, soweit die Fachlehrkraft
bei dieser Veranstaltung die Aufsicht über den betreffenden Schüler* zu führen hätte. Sie kann auch im Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen beschlossen werden.

4. Erteilung eines schriftlichen Verweises

Ein schriftlicher Verweis soll den Schüler* nachdrücklich auf die
Schwere seines oder ihres Fehlverhaltens und darauf aufmerksam machen, dass er oder sie bei weiterem Fehlverhalten mit gravierenderen Folgen rechnen muss. Diese Maßnahme kann die Konferenz der die Schüler* unterrichtenden
oder unterweisenden Lehrkräfte oder der Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen beschließen.
Zu den Beratungen sind die jeweiligen Klassenelternsprecher* hinzuzuziehen.
Dem betroffenen Schüler* ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben, bei der er oder sie sich durch einen Schüler* unterstützen lassen kann.
Ein schriftlicher Verweis kann mit Auflagen verbunden werden. Bei einem Fehlverhalten, das die Würde von Mädchen, Frauen, Homosexuellen und von kulturellen, ethnischen oder religiösen Gruppen verletzt, muss er mit Auflagen versehen werden.
Eine Auflage ist die Verpflichtung zu einer Tätigkeit im Sinne einer
Wiedergutmachung. Sie kann auch die Anordnung einer außerschulischen Tätigkeit sein.

5. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe

Eine Überweisung in eine parallele Klasse kann im gegenseitigen Einvernehmen mit Erziehungsberechtigten und Lehrkräften vorgenommen werden. Ohne deren Einverständnis kann diese Maßnahme durch den Schulleiter* auf Antrag der Konferenz der den Schüler* unterrichtenden Lehrkräfte oder den Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen beschlossen werden.
Zu den Beratungen sind die jeweiligen Klassenelternsprecher* hinzuzuziehen.
Dem betroffenen Schüler* ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben, bei der er oder sie sich durch einen Schüler* unterstützen lassen kann.
Vor der Entscheidung über diese Maßnahme müssen die Erziehungsberechtigten angehört werden.
Diese Maßnahme soll nur bei einem schweren oder wiederholten Fehlverhalten angewendet werden.

6. Überweisung in eine andere Schule

Die Überweisung in eine andere Schule kann der Ausschuss für
schwere Ordnungsmaßnahmen beschließen. Eine Überweisung in eine andere Schule ist die schwerwiegendste Maßnahme und soll nur bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten angewandt werden.

Voraussetzung für diese Ordnungsmaßnahme ist, dass zuvor

  • ein schriftlicher Verweis (vgl. Nr. 4) erteilt worden ist
  • eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schule und dem Schüler* (Primarstufe) oder in der Sekundarstufe I auch mit den Erziehungsberechtigten abgeschlossen worden ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart worden sind und die Androhung der Überweisung in eine andere Schule ausgesprochen worden ist
  • in der Sekundarstufe II sind die Erziehungsberechtigten über die geschlossene Vereinbarung zu informieren
  • der Schüler* gegen die Pflichten aus der Vereinbarung verstoßen hat

In die Beratungen sind zwei vom Elternbeirat benannte Vertreter*
einzubeziehen, in Berufsschulen zwei Vertreter* des Ausbildungsbeirats.
Bis einschließlich der Sekundarstufe I nehmen auch der Vertrauenslehrer* an den Beratungen teil. Der betroffene Schüler*
kann zwei Schüler* in die Beratungen entsenden.
Vor der Entscheidung über die Maßnahme müssen der betroffene
Schüler* und die Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung bzw. Stellungnahme haben.
Die Schulleitung kann nur dann entscheiden, dass ein Schüler* der Sekundarstufe II in eine andere Schule überwiesen wird, wenn

(1) der Schüler* in erheblicher Weise gegen ihre oder seine Pflichten aus der Verhaltensvereinbarung verstoßen hat

(2) in der Vereinbarung auf die Möglichkeit einer Überweisung in eine andere Schule durch die Schulleitung ausdrücklich hingewiesen wurde und

(3) die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten hat.

Bis zur endgültigen Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme kann der Schulleiter* oder der Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen den Schüler* von der Teilnahme am Unterricht und den übrigen Veranstaltungen der Schule ausschließen (Suspendierung), wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist.