In § 22 regelt das Schulgesetz im Wesentlichen die Aufgaben des ZuP:
(1) Sonderpädagogische und weitere unterstützende pädagogische Förderung wird (…) durch eingegliederte Zentren
für unterstützende Pädagogik (ZuP) gewährleistet. Das ZuP
unterstützt die Schule bei der inklusiven Unterrichtung.
(2) Durch das ZuP werden Schüler* entsprechend ihrer Behinderung, ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf und ihrer individuellen Problemlage betreut, erzogen und unterrichtet.
Es kann dafür auch therapeutische, soziale und sonstige
Hilfen außerschulischer Träger einbeziehen.
(3) ZuP haben die Aufgabe, die allgemeine Schule in allen
Fragen sonderpädagogischer und weiterer unterstützender
pädagogischer Förderung zu beraten und zu unterstützen.
[…]
Das Zentrum für unterstützende Pädagogik (ZuP) ist also eine in
der Schule integrierte Einrichtung, kleinere Schulen können sich im Verbund ein ZuP „teilen“.
Mitglieder des ZuP sind Fachkräfte, die für die Förderung der Schüler* einer Schule arbeiten. Neben den geschulten Lehrkräften gibt es auch Lehrkräfte mit einer speziellen Kompetenz (z.B. Sonderpädagogen*), pädagogische Mitarbeiter* (z.B. Assistenzen oder sozialpädagogische Fachkräfte) und Schulsozialarbeiter*.
Die Leitung des ZuP ist Mitglied der Schulleitung.
Die Aufgaben des ZuP umfassen die Förderung von Schüler* mit
besonderen Lernanforderungen:
Die unterstützende Pädagogik wird unter anderem gewährleistet durch: