A. Die Rolle der Eltern in der Schule
2. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
Ergänzend zu den grundlegenden Regelungen der §§ 3, 6 BremSchulG konkretisieren die §§ 60, 61 BremSchulG die Rechte und Pflichten der Eltern. Nach § 60 Abs. 2 Brem-SchulG sind die Eltern verpflichtet,
- bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder mit den Lehrkräften zusammenzuarbeiten
- sich über grundsätzliche und aktuelle Schulfragen durch die Lehrkräften informieren zu lassen
- bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken
- Erziehungsberechtigte sollen sich durch Fortbildung die notwendigen Kenntnisse und Befähigungen für eine Mitarbeit in der Schule verschaffen und gesichert werden. …
Die Pflicht der Eltern zur aktiven Mitwirkung wird begleitet von Rechten der Eltern, die in § 61 BremSchulG beschrieben sind. Diese Rechte ermöglichen einen Einblick in den schulischen Alltag.
So sieht § 61 BremSchulG zum einen in Absatz 1 ein Informationsrecht und zum anderen in Absatz 2 ein Hospitationsrecht vor:
(1) Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf regelmäßige Information durch die Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar
- die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder
- Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule
- Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadtgemeinde.
Für jedes Kind ist die Unterstützung durch das Elternhaus fördernd für den schulischen Erfolg. Dazu gehört der Informationsaustausch mit den Lehrkräften und den anderen Eltern der Klasse/Schule.
Darum sollten die Eltern auf jeden Fall
- an der Klassenversammlung (Elternabend in der Klasse) teilnehmen und notwendige Aufgaben für die Klasse und die Schule übernehmen
- Einzelkonflikte möglichst zeitnah und direkt mit der betroffenen Lehrkraft, ggf. mit den Klassenelternvertretern, klären
- engagierte Elternarbeit leisten, die der Schule und somit auch dem eigenen Kind zu Gute kommt
- das Informationsrecht nutzen,
insbesondere bei Leistungsabfall, um geeignete Fördermaßnahmen abstimmen zu können - das Hospitationsrecht wahrnehmen.