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A. Die Rolle der Eltern in der Schule

3. Die Schulleitung

Das Schulverwaltungsgesetz enthält Bestimmungen zur Verwaltung des Schulwesens, zu den Gremien und zur Schulleitung. Während für die einzelnen Eltern im Hinblick auf ihr eigenes Kind der Klassenlehrkraft die erste Ansprechstation sein wird, ist die Schulleitung zuständig für das Zusammenwirken der Elternvertretungen und der Schule in Bezug auf die Gestaltung des Schullebens als Ganzes. Die einzelnen Aufgaben beschreibt § 63 BremSchVwG.

Im Folgenden haben wir die Aufgaben der Schulleitung zusammengefasst.

Die Schulleitung

  • leitet und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule
  • hat die Verantwortung für die Qualität des Unterrichts
  • entscheidet in allen Angelegenheiten der Organisation des schulischen Lebens und der Wirtschaftsführung im Rahmen der grundsätzlichen Beschlüsse der Schulkonferenz
  • hat in Fragen der Qualitätsentwicklung der Schule das letzte Entscheidungsrecht
  • ist Vorgesetzter der Lehr- und
    Betreuungskräfte und des nicht-unterrichtenden Personals
  • beauftragt Lehrkräfte, bestimmte Aufgaben im Sinne von § 59 BremSchulG und der Lehrerdienstordnung zu übernehmen, kann einzelne Aufgaben auf andere an der Schule tätigen Bediensteten übertragen
  • vertritt die Schule nach außen (Erklärungen und Verpflichtungen sind unmittelbar verbindlich für die Schule und alle ihre Personengruppen)
  • ist in Konfliktfällen die letzte Instanz in der Schule, die nicht übergangen werden darf.

Zur Schulleitung gehören der Schulleiter*, der Stellvertreter* und Abteilungsleiter* (§ 62 Abs. 1 Brem-SchVwG).
Ein Mitglied der Schulleitung ist der/die Leiter/in des Zentrums für unterstützende Pädagogik (ZuP).