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B. Elternvertretung auf Schulebene

2.3 Konferenzen auf Schulebene

Neben der beratenden und vermittelnden Funktion als Klassenelternsprecher*
und Schulelternsprecher* sind Elternvertreter* auch in Konferenzen der Schule eingebunden.

2.3.1 Schulkonferenz (§§ 33-35 BremSchVwG)
Die Schulkonferenz ist das oberste Entscheidungsorgan einer Schule.
Sie berät über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule (insbesondere Schulprogramm, Schulordnung und Schulhaushalt) und muss über alle wesentlichen Entscheidungen anderer Gremien und Entscheidungsträger unverzüglich informiert werden.
Die Aufgaben der Schulkonferenz als Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung der an der Schule beteiligten Personen sind in § 33
BremSchVwG ausführlich dargelegt.
Der Elternbeirat kann Anträge an die Schulkonferenz stellen, wobei
die Elternvertreter* in der Schulkonferenz nicht an die Weisungen
des Elternbeirats gebunden sind (§ 88 BremSchVwG).

Mitglieder der Schulkonferenz können an den Sitzungen aller Gremien der Schule mit beratender Stimme teilnehmen (§ 35 BremSchVwG). Neben der Schulleitung besteht die Schulkonferenz zu einer Hälfte aus den Mitgliedern der Gesamtkonferenz (siehe sogleich unter 2.3.2) und einem Mitglied des nichtunterrichtenden Personals.
Die andere Hälfte wird je nach Schulart auf Vertreter* der Schüler* und Eltern und des Ausbildungsbeirates verteilt.
Maßgebend für die Größe der Schulkonferenz ist die Zahl der Schüler.

§ 34 Abs. 1, Satz 1 BremSchVwG:
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter beträgt an Schulen mit bis zu 400 Schülern* zehn, 401 bis 600 Schülern* zwölf, 601 bis 800 Schülern* 16, über 800 Schülern* und an Schulen nur der Sekundarstufe II 20.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt in der Schulkonferenz
den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den
Ausschlag. Um alle Stimmen für die Eltern stets wahrnehmen zu können, wählt der Elternbeirat die Vertreter* für die Schulkonferenz nebst Stellvertretern*.
Es wird empfohlen, vor jeder Sitzung der Schulkonferenz – in der Regel
zwei pro Schuljahr und nach Bedarf – untereinander abzustimmen, wer teilnehmen kann, so dass alle Stimmen genutzt werden können.

Alle Eltern der Schule können als Gäste an der Schulkonferenz teilnehmen,
da diese schulöffentlich ist (§ 87 Abs. 3 BremSchVwG).

Berührt ein Beschluss der Schulkonferenz die Interessen einer Personengruppe, kann der jeweilige Beirat (Elternbeirat, Schülerbeirat,
Ausbildungsbeirat, Beirat des nicht unterrichtenden Personals) oder
die Gesamtkonferenz innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung den Beschluss anfechten.
Nach einem Beratungs- und Schlichtungsverfahren beschließt die Schulkonferenz erneut. Der erneute Beschluss ist bindend (§ 31 BremSchVwG).

2.3.2 Gesamtkonferenz (§§ 36,37 BremSchVwG)
Die Gesamtkonferenz ist das Gremium des Schulkollegiums.
Während die Schulkonferenz die schulorganisatorischen Angelegenheiten
zu beschließen hat, ist die Gesamtkonferenz für die pädagogische Konzeption zuständig.
§ 36 BremSchVwG beschreibt die Aufgaben der Gesamtkonferenz wie folgt:

  • (1) Die Gesamtkonferenz berät über grundsätzliche Fragen der pädagogischen und fachlichen Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie über grundsätzliche Fragen der Gestaltung der unterrichtsergänzenden und unterstützenden Arbeit. (…)
  • (2) Die Gesamtkonferenz entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
  • Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung und der Unterrichtsmethoden sowie der Leistungsbewertung, insbesondere durch Teamarbeit
  • Ausfüllung der durch die Senatorin für Kinder und Bildung gesetzten Standards
  • Konzeption der besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern
  • Formen der Evaluation und Qualitätssicherung der pädagogischen Arbeit
  • Koordinierung, Vorbereitung und Auswertung der unterrichtsergänzenden und -unter stützenden Arbeit
  • Erarbeitung von Grundsätzen für die Vertretung von Lehrkräften und der übrigen Mitglieder der Gesamtkonferenz
  • Fortbildungsprogramm und die schulinternen Fortbildungsmaßnahmen
  • ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben sowie unterrichtliche Kooperations- und Integrationsvorhaben. (…)

Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehr- und Betreuungskräfte, Referendare, Schulpsychologen* und Lehrmeister. Die Elternvertreter* in der Schulkonferenz sind ebenso wie ab Klasse 5 die Schülervertreter* mit beratender Stimme in der Gesamtkonferenz vertreten.
Beschlüsse der Gesamtkonferenz können von der Schulkonferenz aufgehoben und zur erneuten Beratung und Beschlussfassung zurückverwiesen werden.

2.3.3 Fachkonferenzen (§§ 45 BremSchVwG)
Fachkonferenzen sind Zusammenkünfte aller Lehrkräfte eines Fachs.
Die Fachkonferenzen koordinieren die Angelegenheiten des jeweiligen Fachunterrichts und erarbeiten die Beschlussvorlagen für die Gesamtkonferenz und die Entscheidungsvorlagen für die Schulleitung.
Mitglieder der Fachkonferenzen sind die Lehrkräfte eines Fachs.