Im Rahmen der Vorgaben durch Politik und Behörde gehört zur erfolgreichen Schulentwicklung die gemeinsame, demokratische Entscheidung über Schwerpunkte und Wege der Schulentwicklung.
Dabei übernimmt die Schulleitung als Hauptverantwortliche für Qualitätsentwicklung zwar eine zentrale Rolle, kann aber ohne Einbindung der demokratischen Gremien der Schule nicht erfolgreich sein.
Zur Förderung der Qualitätsentwicklung sind alle an Schule handelnden Personen und Gremien zum Zusammenwirken verpflichtet (§ 25 BremSchVwG).
Die Beiräte und Entscheidungsgremien in der Schule haben daher eine wichtige Funktion.
Beiräte sind beratende Gremien in der Schule.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BremSchVwG sind ihre Beschlüsse „Äußerungen der durch sie vertretenen Personengruppen.“
2.1 Der Elternbeirat (§§ 27, 54-56 BremSchVwG)
Im Elternbeirat der Schule findet ein Austausch zwischen den Klassenelternsprechern* und mit der Schulleitung statt.
Mitglieder des Elternbeirats sind jeweils zwei Elternvertreter* der Klassen und/oder der Jahrgänge.
Sind in der Schule junge Menschen mit Behinderungen, soll im Elternbeirat
mindestens ein Mitglied aus dem Kreise der Eltern von jungen Menschen mit Behinderungen vertreten sein.
Lehrkräfte, Schüler* und Mitglieder des nichtunterrichtenden Personals können an Elternbeiratssitzungen als Gäste mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie Mitglieder der Schulkonferenz sind.
Der Elternbeirat hat gemäß § 55 BremSchVwG unter anderen folgende Aufgaben:
(1) Der Elternbeirat berät und beschließt über alle Angelegenheiten,
die die Erziehungsberechtigten betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Er soll mit der Schulleitung und mit dem Kollegium in der
Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule zusammenwirken.
Ihm ist vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sein werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Elternbeirat hat zudem die Aufgabe, die Beschlüsse der Schulkonferenz
und der Gesamtkonferenz auszuwerten. […]
(2) Der Elternbeirat vertritt die Schulelternschaft gegenüber der Schulleitung und den Schulbehörden, sofern ihre Anliegen nicht durch die Schulkonferenz geregelt oder vertreten werden.
Der Elternbeirat bestimmt die Themen, die in den Sitzungen behandelt
werden sollen, kann Gäste zu Themen einladen und Anträge an die Gesamt- und Schulkonferenz stellen.
Aus seiner Mitte wählt der Elternbeirat:
Die Amtszeit der hier gewählten Elternvertreter* beträgt jeweils 2 Jahre.
Auf schulischer Ebene haben die Eltern im Elternbeirat die effektivste Gelegenheit mitzugestalten.
Hier erfolgt der Austausch mit der Schulleitung über aktuelle Geschehnisse
und die schulische Entwicklung.
Die Elternsprecher* können Themen an die Schulleitung herantragen und werden in Entscheidungsprozesse vorbereitend einbezogen.
Wir empfehlen daher allen Elternsprechern*, regelmäßig an den Elternbeiratssitzungen und am Informations- und Meinungsaustausch teilzunehmen.