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E. Das bremische Schulsystem

2.1 Die Primarstufe/ Die Grundschule (§18 BremSchulG)

Den Beginn der Schulpflicht legt § 53 BremSchulG fest. Kinder, die im laufenden Jahr bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig.
Kinder, die bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind sogenannte „Karenzkinder“ und können mit schriftlichem Antrag der Erziehungsberechtigten zur Schule angemeldet werden.
Die Aufnahme in die Grundschule erfolgt nach dem in § 6 der Verordnung über die Aufnahme von Schülern* in öffentliche allgemeinbildende Schulen (Aufnahmeverordnung) beschriebenen Verfahren.
Die Schulanmeldung hat durch die Eltern an der Grundschule zu
erfolgen, in deren Einzugsgebiet das Kind wohnt (Anmeldeschule).
Jeweils im Februar bis Anfang März eines Jahres werden in Regionalkonferenzen für Schulen eines Schulbezirks die Plätze nach bestimmten Kriterien vergeben.
Der oberste Grundsatz ist „Kurze Beine – kurze Wege“.

In Bremen sind alle Kinder, die zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, ab dem 1. August schulpflichtig.
Eingeschult werden können auf Antrag der Eltern aber auch sogenannte "Karenzkinder", die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres das sechste Lebensjahr vollenden. Dafür ist eine zeitlich vorgezogene schulärztliche
Untersuchung erforderlich.
Zudem wird das früheste Einschulungsalter (bisher fünfter Geburtstag bis zum Stichtag 30. Juni) – auf fünf Jahre und fünf Monate erhöht.

Die Regionalkonferenz entscheidet über Härtefallanträge sowie Anträge auf Zuweisung zu einer anderen Schule als der Anmeldeschule.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Schulplätze an einer Schule, so wird in der Regionalkonferenz ein Losverfahren zur Vergabe der Schulplätze durchgeführt. Kinder, die im Losverfahren keinen Platz an der jeweiligen Schule erhalten, kommen auf eine Warteliste und
werden gegebenenfalls einer anderen Grundschule in der Nähe
zugewiesen.
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden unabhängig von der Anmeldeschule einer Schule zugewiesen, wobei auch hier die räumliche Nähe entscheidend sein sollte
(vgl. § 70a Abs. 3 BremSchG).
An der Regionalkonferenz nimmt neben den beteiligten Schulleitungen auch jeweils ein Elternvertreter* jeder Grundschule beratend teil. In der Regel ist auch ein Vertreter* der Schulaufsicht anwesend, damit das sehr komplexe Verfahren rechtssicher durchgeführt werden kann.
Teilnehmende Elternvertreter* sollten sich im Vorfeld über das Verfahren informieren und ihre Schulleitung bitten, ihnen das aktuelle Aufnahmeprotokoll als Vorlage zur Verfügung zu stellen.
In den Jahrgangsstufen 1–4 lernen die Kinder zunächst das Lesen, Schreiben und Rechnen.
Diese 4 Stufen nennt man zusammen Primarstufe. In Deutschland ist die Primarstufe die Grundschule und hier ist die Hauptsprache Deutsch. Wenn ein Kind aus einem anderen Land kommt und kein Deutsch spricht, wird es an einem besonderen Kurs teilnehmen, damit es das Deutschsprechen lernt (sogenannte Vorkurse).
Einige Schulen bieten auch außerhalb der Unterrichtszeiten zusätzlich Unterricht in anderen Muttersprachen an (z.B. Türkisch-Unterricht).

Die Aufgaben der Grundschule sind:

  • Allen Kindern soll neben Lesen, Schreiben und Rechnen auch allgemeines Wissen aus der Natur, der Technik, dem Menschen (z.B. gesellschaftliche Werte und Normen), der Musik und der Kunst weitergegeben werden
  • Jedes Kind ist einzigartig und wird in seiner persönlichen, sozialen, emotionalen, kognitiven, motorischen und geistigen Entwicklung unterstützt und gefördert
  • Damit die Kinder gesund bleiben, wird Sport angeboten. In der 3. Klasse gehen alle Kinder einmal in der Woche zum Schwimmunterricht. Der Schwimmunterricht ist verpflichtend, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen
  • Kinder, die große Schwierigkeiten mit Lesen und Schreiben oder auch große allgemeine Schwierigkeiten in der Schule haben, werden gefördert.

Zu den Fördermaßnahmen gehören insbesondere:

  • Bremer Lese-Intensivkurs (BLIK):
    Fördermaßnahme ab dem 2.Schuljahr über 9 Wochen in einer
    Kleingruppe an der Schule oder einem regionalen Standort
  • Lese-Rechtschreibförderung:
    Schulische Förderung bei einer festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) in einer Kleingruppe an der Schule oder an einem zentralen Standort
  • Sonderpädagogische Förderung:
    Wenn Kinder nicht nur beim Lernen Schwierigkeiten haben,
    wird sonderpädagogischer Förderbedarf geprüft. Hier findet nach
    wie vor keine flächendeckende Weitergabe von Informationen zu
    solchem Bedarf zwischen Kindergarten und Schule statt.
    Dennoch sollte in der Regel vor der Einschulung feststehen,
    welche Kinder anerkannten sonderpädagogischen Förderbedarf
    haben.

Der Unterricht findet in der Regel im Jahrgang statt. Einzelne Grundschulen unterrichten auch jahrgangsstufenübergreifend,
insbesondere in der Eingangsstufe (Jahrgänge 1 und 2 gemischt).
Die Arten der Grundschulen in Bremen unterscheiden sich anhand der verbindlichen Schulzeiten:

Alle Grundschulen in Bremen bieten geregelte (verlässliche)
Schulzeiten mit einer Dauer von täglich 5 Stunden an (8:00 bis
13:00 Uhr).
In gebundenen Ganztagsgrundschulen sind die Kinder den ganzenTag verbindlich in der Schule.
Lern-, Spiel- und Betreuungsangebote wechseln sich ab.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13.06.2013 sind in gebundenen Ganztagsgrundschulen zwei Zeitmodelle zulässig:

(2) Die Ganztagsgrundschule wird in der Stadtgemeinde Bremen
verbindlich an fünf Wochentagen von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder
an drei Wochentagen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und an zwei
Wochentagen von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr organisiert. In der verbleibenden Zeit bis 16.00 Uhr finden an fünf Wochentagen
nicht verpflichtende Bildungs- und Betreuungsangebote statt.

Schließlich gibt es offene Ganztagsgrundschulen, in denen für einen Teil der Schüler* nach Anmeldung ein Mittagessen sowie zusätzliche Betreuungsangebote von 13:00 bis 16:00 Uhr vorgehalten werden.
Zusätzlich kann in der Schulzeit vor Unterrichtsbeginn ab 7.00 Uhr und nach Unterrichtsende bis 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr eine Früh- bzw. Spätbetreuung angeboten werden.
Die Früh- und Spätbetreuung erfolgt als Gruppenangebot an
einem Schulstandort im Stadtteil, sofern mindestens 15 Kinder an
diesem Standort angemeldet werden.
In den Grundschulen werden Lernentwicklungsberichte (LEB) erteilt (§ 18 Abs.1 Zeugnis VO). Der LEB gibt eine Beurteilung des Leistungsstandes und der Lernentwicklung des Schülers* in den einzelnen Fächern ohne Benotung.
Er besteht aus einem Kompetenzraster, das den Leistungsstand des Schülers* wiedergibt, und einem als freien Text gestalteten Bericht, der die Lernentwicklung im Schuljahr erläutert.
Mit der Ausgabe der LEB am Schuljahresende finden in der Regel Elterngespräche (Elternsprechtag) statt, in denen Fragen zum LEB beantwortet werden können.

Zum Halbjahr des 4. Schuljahres steht die Entscheidung für den
Übergang in eine weiterführende Schule an. Die Aufnahmeverfahren für Oberschulen einerseits und Gymnasien andererseits sind unterschiedlich ausgestaltet und werden jährlich teilweise angepasst.

Die Senatorin für Kinder und Bildung gibt jeweils im Dezember
für das kommende Schuljahr eine Broschüre mit Informationen zum Übergang von der 4. in die 5. Jahrgangsstufe heraus. Der ZEB Bremen bietet in den Grundschulen Informationsveranstaltungen an, in denen das Aufnahmeverfahren erläutert wird.