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E. Das bremische Schulsystem

2.2 Die Sekundarstufe I (SEK I) (§20 BremSchulG)

In der Sekundarstufe I stehen zwei Schularten zur Verfügung:
Die Oberschule (einzelne Oberschulen haben noch den Titel Gesamtschule in ihrem Namen) und das Gymnasium.

In beiden Schularten können später alle allgemeinbildenden Schulabschlüsse durch Prüfungen erworben werden. In der Regel führen die Oberschulen nach 9 Jahren (nach Klasse 13) und die Gymnasien in 8 Jahren (nach Klasse 12) zum Abitur.

2.2.1. Die Oberschule

§ 20 Abs. 2 BremSchulG beschreibt Aufgaben und Organisation der Oberschulen wie folgt:

(2) Die Oberschule führt in einem neunjährigen Bildungsgang
zum Abitur, der einen ... sechsjährigen zur Erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgang einschließt.
Die Oberschule kann auch in einem achtjährigen Bildungsgang
zum Abitur führen. Ihr Unterrichtsangebot ist auf die unterschiedlichen Abschlüsse ausgerichtet. Der Unterricht in
der Oberschule berücksichtigt die Neigungen und die Lernfähigkeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler durch eine
zunehmende Differenzierung auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus und führt zu den entsprechenden Abschlüssen.
...
Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I der Oberschule
wird ermöglicht, mindestens zwei Fremdsprachen zu erlernen. […]

In der Oberschule findet der Unterricht in der Regel für alle Schüler* gemeinsam statt. Der Schwerpunkt der Oberschule ist, die Kinder und Jugendlichen durch differenzierenden Unterricht sowie durch Wahlpflicht- und Wahlunterricht in ihrem Lernen individuell zu fördern und zu fordern und damit den Interessen,
Begabungen und Neigungen der Schüler* zu entsprechen.
Der Unterricht findet daher auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus statt.
Ab der 7. Jahrgangsstufe werden die Schüler* entsprechend ihrer
individuellen Leistungsfähigkeit in den Fächern Mathematik und
Englisch auf grundlegendem (GNiveau) oder erweitertem Anforderungsniveau (E-Niveau) unterrichtet.
Diese „Fachleistungsdifferenzierung“ setzt sich in den Jahrgangsstufen 8 oder 9 mit dem Fach Deutsch fort und schließt ab der 9. Jahrgangsstufe auch das Fach Physik oder Chemie ein.
Über die Ersteinstufung der Schüler* bei der Fachleistungsdifferenzierung auf G-Niveau oder E-Niveau entscheiden die Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schule. Über einen Wechsel des Niveaus (Umstufung) von Schülern* entscheidet zum Ende eines Schulhalbjahres die Zeugniskonferenz.
Die Erziehungsberechtigten sind davon rechtzeitig und umfassend zu informieren.
Bei Leistungen der Schülerin oder des Schülers deutlich oberhalb
der in den Bildungsplänen beschriebenen Standards für das
grundlegende Anforderungsniveau (G-Niveau) erfolgt eine Ein- oder Umstufung auf E-Niveau. Liegen die Leistungen deutlich unterhalb der für das erweiterte Niveau (E-Niveau) festgeschriebenen Standards erfolgt eine Ein- bzw. Umstufung auf G-Niveau.
Für die Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe ist die Teilnahme an den drei Kernfächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf E-Niveau Voraussetzung.
Eine zweite Fremdsprache ab der 6. Jahrgangsstufe ist in der Oberschule nicht verpflichtend und kann auch noch später in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe, dann durchgängig bis zur Abiturprüfung, begonnen werden.
Unterricht in der 2. Fremdsprache ist aber dann schon in Jahrgangsstufe 6 notwendig, wenn ein Kind am Ende der Klasse 6 von der Oberschule auf das Gymnasium wechseln möchte, da dort der Unterricht in einer 2. Fremdsprache ab der 6. Jahrgangsstufe verbindlich ist.

In den Oberschulen werden am Ende des Schuljahres grundsätzlich Zeugnisse erteilt (§ 19 Abs.1 ZeugnisVO), in denen die Leistungen der Schüler* durch Ziffernnoten ausgewiesen werden.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 sollen die Noten durch Berichte
über die Lernentwicklung ergänzt werden (§ 4 Abs. 1 ZeugnisVO).
Mit Beschluss der Schulkonferenz einer Schule und Zustimmung der Fachaufsicht können Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 durch Lernentwicklungsberichte (LEB) ersetzt werden
(§ 19 Abs. 2 ZeugnisVO).
Ein Lernentwicklungsbericht kann die individuelle Lern- und Leistungsfähigkeit eines Schülers besser wiedergeben als eine Note. Daher haben viele Oberschulen von der Regelung des § 19 Abs. 2 ZeugnisVO Gebrauch gemacht und erteilen bis einschließlich Jahrgang 8 Lernentwicklungsberichte.
Ab Jahrgangsstufe 9 muss ein Notenzeugnis erteilt werden, da am Ende der Jahrgangsstufe 9 der erste Abschluss, die Einfache Berufsbildungsreife mit einem Abschlusszeugnis erworben werden kann.
In Zeugnissen sind die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsfächern und die Prüfungsleistungen nach der Zeugnisverordnung grundsätzlich durch Noten auszuweisen.

In der Oberschule können die folgenden Abschlüsse und
Berechtigungen erworben werden:
1. Abitur am Ende der Jahrgangsstufe 12 oder 13,
2. Mittlerer Schulabschluss (MSA) am Ende der Jgst. 10,
3. Erweiterte Berufsbildungsreife (EBBR) am Ende der Jahrgangsstufe 10,
4. Einfache Berufsbildungsreife (BBR) am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10.

Die Klassenstärke an der Oberschule ist im 5. Jahrgang auf 25 Kindern begrenzt.

2.2.2. Das Gymnasium

Regelungen zum Gymnasium finden sich in § 20 Abs. 3 BremSchulG:

(3) Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Sein Unterrichtsangebot ist auf das Abitur ausgerichtet.
Der Unterricht im Gymnasium berücksichtigt die Lernfähigkeit
der Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Lerntempo
auf einem Anforderungsniveau, ermöglicht aber auch den
Erwerb der anderen Abschlüsse.
Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I des Gymnasiums müssen mindestens zwei Fremdsprachen erlernen.
[…]

Das Gymnasium ist besonders für Kinder und Jugendliche geeignet, die bei höherem Lerntempo den geforderten Lernstoff bewältigen können. Eine Differenzierung wie an der Oberschule auf unterschiedlichen Lernniveaus gibt es am Gymnasium nicht. Ein individuelles Fördern und Fordern ist auch im Gymnasium Bestandteil des Unterrichtsangebots.

In den Jahrgangsstufen 8 und 9 gibt es Wahlpflichtunterricht.
Hier kann die Schule eine dritte Fremdsprache oder eine Verstärkung der anderen Lernbereiche anbieten.
Die Stundentafel im Gymnasium weist höhere Wochenstundenzahlen pro Jahrgang auf als an den Oberschulen.
Ab Stufe 7 wird die Stundentafel erweitert, so dass die zwischen den Bundesländern vereinbarte Mindeststundenzahl von 265 Wochenstunden auch im verkürzten Bildungsgang (G8 =
Gymnasium in 8 Jahren) erreicht wird.
Alle Schulabschlüsse, die auf der Oberschule erreicht werden können, sind auch auf dem Gymnasium zur erreichen (s.o.).
Im Gymnasium wird in der Regel durchgängig ein Ziffernnotenzeugnis erteilt. In den Jahrgängen 5 und 6
sollen die Noten durch Berichte über die Lernentwicklung ergänzt
werden.

Die Klassenstärke am Gymnasium beträgt bis zu 30 Schüler.
Wichtig ist zudem, dass auf dem Gymnasium mindestens 2 Fremdsprachen gelernt werden. Die zweite Fremdsprache startet verpflichtend in Jahrgangsstufe 6.